Steuerliche Absetzbarkeit

Geltungsbereich: Deutschland

Sie können Ihre Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen:

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine, die ihre Arbeit der Kunst und Kultur widmen, können Sie bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer gesamten Einkünfte in der Steu­er­er­klä­rung sofort geltend machen (§ 10b EStG). Das gilt auch für kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Organisationen.

  • Wenn Sie in einem Jahr so viel gespendet haben, dass die Spenden den Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen, können Sie den überschießenden Betrag auf das Folgejahr übertragen. Diesen Spendenvortrag stellt das Finanzamt zum Jahresende gesondert fest. In der Steu­er­er­klä­rung des Folgejahres setzen Sie in der Anlage Sonstiges in Zeile 6 ein Kreuz, dann berücksichtigt das Finanzamt den verbleibenden Teilbetrag. 

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge trägst Du in der Anlage Sonderausgaben (ab Zeile 5) Deiner Steu­er­er­klä­rung ein.

Spenden unter einem Betrag von 200 bzw. 300 Euro:

  • Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro je Zahlung ist keine formale Zuwendungsbescheinigung erforderlich. 
    Ab 2021 gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis sogar bis 300 Euro (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).

  • Ein vereinfachter Nachweis ist möglich: Ist der Empfänger eine sogenannte juristische Person des öffentlichen Rechts, reicht als Nachweis ein Kontoauszug nebst Beleg der Organisation.

Spenden über einem Betrag von 200 bzw. 300 Euro:

  • Für Spenden über 200 Euro (ab 2021: 300 Euro) benötigst Du grundsätzlich immer eine Spendenbescheinigung vom Empfänger.
  • Help in Action e.V. ***

Quelle: https://www.finanztip.de/spenden-als-sonderausgaben/ (Zugriff am 27.06.2021)